Satzung
(in der Fassung des Beschlusses vom 05.02.2025)
- rechtlich bindend ist die gültige Fassung der Vereinssatzung als Dokument -
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Satzung_Fassung_05.02.2025.pdf | 253 KB |
§ 1 Statut des Vereins „Universitätschor Dresden e.V.“
(1) 1 Der Verein führt den Namen „Universitätschor Dresden e.V.“ (nachfolgend: Der Verein) und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz des Vereins ist Dresden.
(2) Der „Universitätschor Dresden e.V.“ ist eine Amateurkunstgruppe.
(3) 1 Der „Universitätschor Dresden e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege des Chorgesangs in Proben, Konzerten und durch die aktive Teilnahme am kulturellen Leben der Technischen Universität Dresden und der Stadt Dresden sowie deren Präsentation nach außen.
(4) 1 Der „Universitätschor Dresden e.V.“ ist selbstlos tätig. 2 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile des Vereinsvermögens.
(6) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
(7) Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die philosophische Fakultät der Technischen Universität Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2 Struktur des Chores
(1) Der Chor ist ein gemischter Chor, bestehend aus den vier grundlegenden Stimmgruppen Sopran, Alt, Tenor und Bass.
(2) Im Interesse der musikalischen Vielfalt und der Bereicherung des Repertoires können zusätzliche Einteilung der Stimmgruppen vorgenommen, oder Besetzungen zusammengestellt werden (z.B. Kammerchor, Männerchor, Frauenchor).
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen Personen offen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben (aktive Mitglieder).
(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen.
(3) 1 Über die Aufnahme aktiver Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand nach Vorschlag der künstlerischen Leitung. 2 Kriterien für die Aufnahme werden in einer Ordnung festgelegt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anerkennung der Vereinssatzung und der auf Grundlage der Vereinssatzung erlassenen Ordnungen durch das Mitglied.
(5) 1 Die Mitgliedschaft steht auch für Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrags bekunden wollen (fördernde Mitglieder). 2 Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. 3 Besondere Regelungen für diese Mitglieder werden in einer Ordnung festgelegt.
(6) 1 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung besondere Förderer des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen. 2 Dazu ist das schriftliche Einverständnis des vorgeschlagenen Ehrenmitglieds erforderlich. 3 Ehrenmitglieder haben alle Rechte der fördernden Mitglieder, nicht aber deren Pflichten.
§ 4 Ruhende Mitgliedschaft
(1) Eine ununterbrochen ruhende Mitgliedschaft eines aktiven Mitgliedes ist für die Dauer von maximal 12 Monaten möglich.
(2) Ruhende Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und muss von diesem bestätigt werden.
(3) Regelungen für ruhende Mitgliedschaft werden in den Ordnungen festgelegt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Streichung
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins.
(2) 1 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. 2 Bis zum Austrittszeitpunkt bestehende und nicht erfüllte materielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
(3) 1 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat. 2 Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. 3 Streichung erfolgt ebenfalls bei nicht erfolgter Rückmeldung nach ruhender Mitgliedschaft. 4 Bis zum Zeitpunkt der Streichung der Mitgliedschaft bestehende und nicht erfüllte materielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben bestehen. 5 Näheres wird in einer Ordnung geregelt. 6 Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag gestrichen werden.
(4) 1 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen erfolgen. 2 Bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehende und nicht erfüllte materielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Chor bleiben bestehen.
§ 6 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
- an Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen. Abweichungen und Einschränkungen von der Ausübung dieses Rechts werden in einer Ordnung geregelt.
- an Auswahlverfahren für zusätzliche Stimmgruppeneinteilungen oder Besetzungen teilzunehmen (s. § 2 Abs. 2),
- an den Formen der Aus- und Weiterbildung (beispielsweise Angeboten zur Stimmbildung) des Vereins teilzunehmen,
- sich am Gemeinschaftsleben des Vereins zu beteiligen,
- die Organe des Vereins zu wählen,
- von den Organen des Vereins Rechenschaft zu fordern,
- in die Organe des Vereins gewählt zu werden,
- durch Vorschläge, Anregungen und Anträge an die Organe des Vereins auf die Gestaltung des Vereinslebens Einfluss zu nehmen,
- alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Vergünstigungen zu genießen.
(2) Jedes aktive Mitglied des Vereins ist verpflichtet,
zur regelmäßigen aktiven Probenteilnahme. Näheres wird in einer Ordnung geregelt.
die Vereinssatzung und die Ordnungen einzuhalten,
der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein regelmäßig nachzukommen,
den Organen des Vereins über die Einhaltung seiner Pflichten Rechenschaft zu geben, die Nichtteilnahme an Konzerten unaufgefordert der künstlerischen Leitung anzuzeigen und auf Nachfrage zu begründen.
(3) In begründeten Einzelfällen können durch die künstlerische Leitung im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand Ausnahmen von der Einhaltung der unter (2) genannten Pflichten zugelassen werden.
§ 7 Finanzierung und Beiträge
(1) Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus
· den Beiträgen der Mitglieder,
· Erlösen von Veranstaltungen,
· Spenden und
· öffentlichen Mitteln.
(2) Die Höhe des Beitrags, die Form und die Termine der Beitragszahlung sowie Ausnahmeregelungen sind in einer Ordnung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung,
· der Vorstand und
· besondere Vertreter:innen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) 1 Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. 2 Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist dabei mitzuteilen. Die Durchführung der Mitgliederversammlungen ist in einer Ordnung geregelt.
(3) 1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies verlangt. 2 Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist dabei mitzuteilen.
(4) 1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn in Summe mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend oder durch Vollmachten vertreten ist. 2 Für Satzungs- und Ordnungsänderungen müssen für die Beschlussfähigkeit in Summe mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend oder durch Vollmachten vertreten sein. 3 Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. 4 Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.
(5) 5 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. 2 Bei Vorstandswahlen hat jedes aktive Mitglied so viele Stimmen, wie Positionen gemäß § 10(1) zu besetzen sind. 3 Kumulation ist nicht erlaubt.
(7) 1 Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch schriftlich zu erteilende Vollmacht von einem anderen stimmberechtigten Mitglied in der einzeln zu benennenden Mitgliederversammlung vertreten lassen. 2 Dabei darf jedes Mitglied nur eine Vollmacht erhalten.
(8) 1 Die Mitgliederversammlung beschließt:
· In offener Abstimmung
· In abweichender Form (insbesondere in geheimer Abstimmung), auf Antrag
2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
· die Änderungen der Satzung
· die Auflösung des Vereins
· sonstige Vorlagen.
3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
· die Ordnungen des Vereins und deren Änderungen
· den Ausschluss von Mitgliedern.
4 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von Protokollführung und Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
§10 Der Vorstand
(1) 1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern.
2 Der Vorstand besteht mindestens aus:
· Dem Vorstandsvorsitz,
· Dem stellvertretenden Vorstandsvorsitz und
· Der Schatzmeister:in.
3 Die Mitgliederversammlung beschließt die Stärke des Vorstandes. 4 Der Vorstand konstituiert sich in seiner ersten Sitzung nach der Wahl per Beschluss selbst.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein nach außen hin einzeln zu vertreten.
(3) 1 Der Vorstand erfüllt die organisatorischen Aufgaben des Vereins, verwaltet das Vermögen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2 Der Vorstand verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 3 Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(4) 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Er beschließt mit Zweidrittelmehrheit.
(5) 1 Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. 2 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein:e Nachfolger:in gewählt. 3 Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
§11 Besondere Vertreter:innen
(1) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können Chormitglieder durch den Vorstand mit Zustimmung der aktiven Mitglieder zu besonderen Vertreter:innen ernannt werden. Näheres wird in einer Ordnung geregelt.
(2) Die Ernennung erfolgt befristet bis zur Neuwahl des Vorstandes, bis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe oder bis zu einem festgesetzten Termin.
(3) Auf eigenen Wunsch oder wenn besondere Gründe vorliegen, können besondere Vertreter:innen durch den Vorstand vorfristig von deren Aufgaben entbunden werden.
(4) Besondere Vertreter:innen arbeiten im Auftrag des Vorstandes und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
(5) Die Vertretungsvollmacht der besonderen Vertreter:innen erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftsbereich mit sich bringt.