1. Aufnahmekriterien
(1) 1Bedingung für die Aufnahme in den Verein ist die Anerkennung der Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie der Ordnungen des Vereins. 2Dies erfolgt durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung durch das jeweilige Mitglied.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist eine stimmliche und musikalische Eignung.
(3) Über die stimmliche und musikalische Eignung der antragstellenden Person entscheidet die künstlerische Leitung.
2. Probenteilnahme und Chordisziplin
Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht,
- an den Proben und Auftritten des Chores diszipliniert, insbesondere pünktlich und für die gesamte Dauer der Probe, teilzunehmen
- die Anordnungen der künstlerischen Leitung oder des Vorstands bei der Durchführung von Proben und Auftritten zu befolgen (z.B. Einhaltung der festgelegten Kleiderordnung)
- das Choreigentum pfleglich zu behandeln
- sich an Proben- und Auftrittsorten entsprechend der jeweiligen Hausordnung zu verhalten
3. Vereinsveranstaltungen und Projektteilnahme
3.1. Begriffsklärung
Das Vereinsleben ist im Wesentlichen untergliedert in:
- Offene Veranstaltungen (3.2. Abs. 1)
- Geschlossene Veranstaltungen (3.2. Abs. 2) und Projekte (3.3. Abs. 1).
3.2. Teilnahme an Veranstaltungen
(1) 1An offenen Veranstaltungen können alle aktiven Mitglieder des Vereins teilnehmen. 2Offene Veranstaltungen sind beispielsweise reguläre Proben, Chorlager des Großen Chores, Vereinsfeste. 3Soweit eine vorherige Anmeldung erforderlich ist, wird dies den aktiven Mitgliedern mitgeteilt.
(2) 1An geschlossenen Veranstaltungen können die aktiven Mitglieder des Vereins nur unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen. 2Geschlossene Veranstaltungen sind beispielsweise Endproben, General-probe, Konzerte bzw. Auftritte, sowie alle Veranstaltungen von Projekten mit Auswahlverfahren.
3.3. Projektteilnahme
(1) Ein Projekt ist eine durch den Vorstand definierte Einheit bestehend aus mehreren offenen und/oder geschlossenen Veranstaltungen.
(2) 1Der Verein führt in der Regel mindestens ein Projekt pro Semester durch. Alle aktiven Mitglieder können sich hierfür ohne Auswahlverfahren anmelden. 2Dieses Projekt hat Vorrang vor allen Projekten im Sinne von (3). 3Eine Anmeldung zum Projekt ist erforderlich und berechtigt zur Teilnahme an allen geschlossenen Veranstaltungen dieses Projekts (z.B. Endproben, Konzerte). 4Eine Anmeldung verpflichtet zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme an allen Veranstaltungen innerhalb dieses Projekts.
(3) 1Darüber hinaus können Projekte mit zusätzlichen Einteilungen von Stimmgruppen oder Besetzungen durchgeführt werden (z.B. Kammerchor). 2Diese Projekte bestehen ausschließlich aus geschlossenen Veranstaltungen 3Zur Teilnahme an diesen Projekten kann die künstlerische Leitung ein Aufnahmeverfahren im Einvernehmen mit dem Vorstand festlegen. 4Die Anmeldung zu diesen Projekten erfolgt in diesem Fall nach bestandenem Aufnahmeverfahren. 5Eine Anmeldung berechtigt und verpflichtet zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme an allen Veranstaltungen dieser Projekte.
(4) In Ausnahmefällen, wie Krankheit oder bei höherer Gewalt, können Abweichungen von der Teilnahmepflicht nach Rücksprache des aktiven Mitglieds mit der künstlerischen Leitung erfolgen.
(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei unzureichender Proben-teilnahme oder fehlender Befähigung, kann ein Mitglied von der Teilnahme an einem Projekt ausgeschlossen werden. Die Entscheidung erfolgt durch die künstlerische Leitung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
4. Besondere Regelungen für fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder des Vereins haben das Recht,
- an den Proben und Veranstaltungen des Chores als Zuschauende teilzunehmen,
- auf Konzertkarten für Konzerte des Vereins 50% Ermäßigung in Anspruch zu nehmen,
- sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen,
- durch Vorschläge und Anregungen auf die Gestaltung des Vereinslebens Einfluss zu nehmen und
- alle mit der Mitgliedschaft im Verein verbundenen Vergünstigungen zu genießen
(2) Fördernde Mitglieder haben die Pflicht, der Zahlung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein regelmäßig nachzukommen.
(3) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an der Diskussion zu beteiligen, haben aber kein Stimmrecht.
5. Ruhende Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand bestätigt die ruhende Mitgliedschaft, wenn alle materiellen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind (z.B. Rückgabe von Leihnoten, Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge).
(2) Ruhende Mitglieder sind aller in der Vereinssatzung genannten Rechte enthoben und von allen Pflichten entbunden.
(3) Ausnahmen können durch den Vorstand und die künstlerische Leitung zugelassen werden.
(4) Die Erklärung der ruhenden Mitgliedschaft muss Anfangs- und Endtermin derselben enthalten.
(5) Meldet sich das ruhende Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Endtermins beim Vorstand zurück, endet die Mitgliedschaft.
6. Durchführung von Mitgliederversammlungen
(1) Die vorbereitenden Aufgaben zur Durchführung einer Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung zu erfüllen.
(2) Vorbereitende Aufgaben sind:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Information der fördernden Mitglieder
- Bestimmung einer Person zur Versammlungsleitung
- Bestimmung einer Person zur Protokollführung
- Erarbeitung einer Tagesordnung
- Organisation des Versammlungsraumes.
(3) Die Mitgliederversammlung wird unter Leitung der Versammlungsleitung durchgeführt.
(4) Zur Lösung der organisatorischen Aufgaben bei der Durchführung der Mitgliederversammlung sind die Protokollführung und Stimmgruppen-führer:innen während der Versammlung der Versammlungsleitung unterstellt.
(5) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage nach Durchführung der Vollversammlung durch die dafür zuständigen Mitglieder zu unterschreiben.
(6) Das Protokoll wird in einem Exemplar angefertigt.
7. Wahl des Vorstandes
(1) Alle Mitglieder des Vorstandes sind in der gleichen Versammlung zu wählen.
(2) Die Versammlungsleitung leitet die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
8. Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes
8.1. Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstandsvorsitz ist für die Leitung und Arbeit des Vorstandes sowie für die organisatorische Gesamtleitung des Vereins verantwortlich.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind dem Vorstandsvorsitz gegenüber rechenschafts-pflichtig.
(3) Er ist der Ansprechpartner für die künstlerische Leitung im geschäftlichen und organisatorischen Bereich und hat in Zusammenarbeit mit ihr Auftritts-möglichkeiten zu arrangieren und die geschäftliche Abwicklung vorzunehmen.
8.2. Aufgaben des stellvertretenden Vorstandsvorsitzes
(1) Der stellvertretende Vorstandsvorsitz assistiert dem Vorstandsvorsitz in allen Punkten.
(2) Bei Verhindertsein des Vorstandsvorsitzes führt die Stellvertretung dessen Amtsgeschäfte weiter.
8.3. Aufgaben der Schatzmeister:in
(1) 1Die Schatzmeister:in ist verantwortlich für die finanziellen Mittel des Vereins. 2Dabei ist über die Einnahmen und Ausgaben prüffähig und ordnungsgemäß Buch zu führen.
(2) Bei Ausgaben über € 100,00 ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
9. Mitglieder mit besonderen Aufgaben
Die Mitglieder mit besonderen Aufgaben werden vom Vorstand bestimmt und sind ihm gegenüber rechenschaftspflichtig.
9.1. Aufgaben der Stimmgruppenführer:innen
(1) Die Stimmgruppenführer:innen
- lösen organisatorische Aufgaben bei der Durchführung von Mitglieder-versammlungen,
- sichern den Überblick über die Anwesenheit ihrer Stimmgruppe bei Proben und Auftritten so, dass sie in der Lage sind, die Anwesenheit der Mitglieder ihrer Stimmgruppe bei vergangenen und angekündigten Auftritten und Proben des Chores darzulegen und
- tragen zur Wahrung der Probendisziplin bei.
9.2. Aufgaben der Notenbeauftragten
(1) Als Notenbeauftragte werden mindestens zwei Vereinsmitglieder eingesetzt.
(2) Die Aufgabe der Notenbeauftragten ist die Verwaltung und Pflege des Notenmaterials.
(3) Nach Vorgabe des Vorstandes kassieren diese die Kaution für Notenmaterial.
(4) Die Notenbeauftragten sind verantwortlich für die bedarfsgerechte Bereitstellung des Notenmaterials zu Proben, Auftritten, Chorlagern und deren Rückführung im Anschluss.
(5) Über das Notenmaterial ist eine Übersicht zu führen und zum Ende jeder Probensaison eine Inventur durchzuführen.
9.3. Aufgaben der Kleiderbeauftragten
Die Aufgabe der Kleiderbeauftragten besteht darin, die Chorkleidung bei Bedarf auszugeben und entgegenzunehmen und über geleistete Kaution Buch zu führen.
10. Rechenschaftslegung
(1) Der Vorstand und die besonderen Vertreter:innen legen in der Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Arbeit ab.
(2) Sie beantworten den Mitgliedern des Vereins auch außerhalb der Mitgliederversammlung alle Fragen zu ihrer Arbeit im Verein.
(3) In Absprache mit der musikalischen Leitung nutzen sie auch die Proben für kurze Informationen an die Vereinsmitglieder.
(4) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, als Zuschauende an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen.
(5) Das Kassenbuch des Chores, samt aller dazugehörigen Belege, wird regelmäßig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr von mindestens einer Person, die nicht dem Vorstand angehört, geprüft.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Kassenprüfer:in für das nächste Geschäftsjahr.
11. Materielle Sicherstellung von Proben und Auftritten
(1) 1Das Notenmaterial wird den Mitgliedern zur Durchführung von Proben, Auftritten, Chorlagern vom Verein bereitgestellt. 2Das dem Vereinsmitglied ausgeliehene Notenmaterial ist den Notenbeauftragten spätestens zwei Proben nach dem letzten Auftritt auszuhändigen, für den es verliehen wurde. 3Bei Überschreitung dieser Frist werden dem Vereinsmitglied Mahngebühren in Höhe von 1, Euro pro Woche und Notenexemplar in Rechnung gestellt. 4Bei grober Beschädigung oder Verlust des Notenmaterials hat das Vereinsmitglied die Kosten für die Wiederbeschaffung zu tragen.
(2) 1 Jedes aktive Mitglied erscheint zu den Auftritten in der zuvor festgelegten Chorkleidung. 2Grundsätzlich sind die Mitglieder selbst für die rechtzeitige Beschaffung ihrer Chorkleidung verantwortlich. Bei Bedarf kann der Verein Chorkleidung gegen Zahlung einer Kaution bereitstellen. 3 Für die Pflege der gestellten Chorkleidung ist das jeweilige Vereinsmitglied während der Dauer der Nutzung verantwortlich.
(3) Über das dem Verein gehörende Sacheigentum als Teil des Vereinsvermögens ist ein Verzeichnis zu führen.